12. Dezember 2023

Finanzverwaltung präzisiert Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen weiter

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Foto: Markus Winkler auf Pixabay

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine weitere Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. In dem BMF-Schreiben werden häufige Einzelfragen aus der Praxis beantwortet.

In einem Punkt ändert die Finanzverwaltung ihre Meinung sogar gegenüber dem Ende Februar 2023 veröffentlichten BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern. Dort schrieb das BMF noch, dass die Erneuerung des Zählerschranks mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent abzurechnen sei, wenn sie nicht im Rahmen der Lieferung, Installation und Abrechnung des Photovoltaik-Installateurs erfolgen würde. Mit dem am 30. November veröffentlichten Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass ein Zählerschrank, der für die Photovoltaik-Anlage angeschafft werden müsse, auch dann mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sei, wenn er nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung vom Verkäufer der Photovoltaik-Anlage geliefert und installiert wird, sondern separat von einem anderweitig beauftragten Unternehmen.

Voraussetzung für den Nullsteuersatz bleibt wie gehabt, dass es sich um eine begünstigte Photovoltaik-Anlage und eine Lieferung und Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Begünstigt sind Anlagen unabhängig von der Leistung, wenn sie für Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder gemeinnützig genutzte Gebäude bestimmt sind. Als Vereinfachung spielt bis 30 Kilowatt Modulleistung die Gebäudeeigenschaft keine Rolle.

Klarstellung zu 2023 nachgelieferten Batteriespeichern

Eine bisher auch von Steuerberatern unterschiedlich beurteilte Frage klärt das BMF-Schreiben endgültig aus Sicht der Finanzverwaltung und bestätigt die Einschätzung des Umsatzsteuerexperten Atanas Mateev von der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Kanzlei KMLZ in München. Es geht um den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt der Photovoltaik-Anlagen mit Stromspeicher, die über den Jahreswechsel 2022/2023 hinweg realisiert wurden. „Die Leistung gilt erst dann als ausgeführt, wenn alle Gegenstände räumlich zusammenkommen und betriebsfertig zusammengefügt sind. Handwerker, die eine Photovoltaik-Anlage im Jahr 2022 in Betrieb genommen haben, bei welcher der Stromspeicher erst im Jahr 2023 nachgeliefert wurde, haben insgesamt den Nullsteuersatz anzuwenden“, so Mateev.

Weitere Klarstellungen im neuen BMF-Schreiben sind insbesondere:

  • Bei Solarcarports und Terrassenüberdachungen bildet die Photovoltaik-Anlage ein eigenständiges Wirtschaftsgut und die dem Nullsteuersatz unterliegenden Anschaffungskosten dafür sind abzugrenzen von der regelbesteuerten (19 Prozent Umsatzsteuer) Unterkonstruktion der Überdachung.
  • Wasserstoffspeicher, die ausschließlich für eine Rückverstromung verwendet werden, unterliegen dem Nullsteuersatz, auch bei Nutzung der dabei entstehenden Abwärme.
  • Wenn der Anlagenbetreiber wegen Steuerfreiheit und Nullsteuersatz die Photovoltaik-Anlage nicht beim Finanzamt anmeldet, kann der Netzbetreiber für die Abrechnung der Einspeisevergütung statt der (nicht vorhandenen) Unternehmenssteuernummer die Registrierungsnummer des Marktstammdatenregisters verwenden.
  • Der bisher verwendete Begriff „Aufdachphotovoltaikanlage“ wird durch „Photovoltaikanlage“ ersetzt, wodurch beispielsweise auch im Garten oder anderweitig montierte Solarmodule zweifelsfrei von der Regelung erfasst sind.

Vereinfachungen bei der Entnahme von Bestandsanlagen

Auch zur Entnahme einer Photovoltaik-Anlage ins Privatvermögen gibt das BMF-Schreiben neuere Hinweise. So bestätigt es die von Landesfinanzbehörden bereits erweiterten Voraussetzungen für die Entnahme der Bestandsanlage ins Privatvermögen. Neben einer Batterie genügt auch eine Wärmepumpe oder die Ladestation eines Elektroautos als Nachweis für das 90-Prozent-Kriterium zum Eigenverbrauch.

Außerdem stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass eine Entnahme grundsätzlich zwar nicht rückwirkend erfolgen kann. Gleichzeitig wird „im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen“ die vorübergehende Möglichkeit eröffnet, bis zum 11. Januar 2024 die Entnahme dem Finanzamt gegenüber rückwirkend zu erklären, mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Achtung: Frist bis zum 11. Januar 2024

Wer also schon ab Anfang 2023 von dieser Regelung profitieren will, sollte die verbleibenden fünf Wochen Frist nutzen. Voraussetzung und Folgen haben wir in diesem Text erklärt: https://www.pv-magazine.de/2023/11/24/befreiung-von-der-umsatzsteuer-auch-fuer-photovoltaik-bestandsanlagen/

Eine Frage, die einige Leser aufgrund unseres Artikels gestellt haben, wird im neuen BMF-Schreiben ebenfalls indirekt beantwortet: Sollte ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nach 5 oder 6 Jahren durchgeführt werden? Dabei sind, wie hier schon einmal beschrieben https://www.pv-magazine.de/2021/04/01/steuertipps-umsatzsteuerpflicht-oder-kleinunternehmer/ zwei verschiedene Fristen zu beachten – nämlich die Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren nach dem Optieren zur Umsatzsteuerpflicht sowie der 60-monatliche Korrekturzeitraum zum Vorsteuerabzug der jeweiligen Anschaffung (bei dachintegrierten Anlagen sogar 120 Monate). Das BMF stellt in Randnummer 8 klar, dass nach einer Entnahme ins Privatvermögen keine Vorsteuerkorrektur mehr nötig ist, auch wenn die 60 oder 120 Monate des Korrekturzeitraums noch nicht abgelaufen sind. Ein Wechsel bereits nach Ablauf der Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren ist also möglich, ohne dass der Vorsteuerabzug anteilig ans Finanzamt zurückzuzahlen wäre. In der Vergangenheit war ratsam, das sechste Jahr noch verstreichen zu lassen – was immer noch gilt, wenn die Anlage nicht zuvor ins Privatvermögen überführt wird oder werden kann.

Weitere Praxishinweise zum neuen BMF-Schreiben finden sich in diesem aktuellen Beitrag: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/anwendung-des-nullsteuersatzes-fuer-bestimmte-photovoltaikanlagen_164_611108.html

Link zum BMF-Schreiben vom 20. November 2023:

Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))

Quelle: pv magazine

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