Die Bundesregierung behauptet, sie haben die Erneuerbaren-Richtlinie der EU mit der EEG-Novelle 2021 umgesetzt. Widerspruch kommt vom Bündnis Bürgerenergie, das Beschwerde bei der EU-Kommission einlegen will.
Seit Dezember 2018 gilt die neue Version der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union, das Kürzel dafür ist RED II. Sie sieht unter anderem eine Erleichterung der gemeinschaftlichen Nutzung von lokal erzeugtem Solarstrom vor. Das würde eine neue Rentabilität von Photovoltaik-Mieterstrom in Deutschland schaffen. Aber auch andere Photovoltaik-Anlagen ermöglichen, dass größer gebaut werden könnten als bislang und der Stromüberschuss in der Nachbarschaft verkauft wird anstatt auf dem allgemeinen Strommarkt.
Deshalb warten unter anderem Genossenschaften, die die Energiewende mit städtischen Photovoltaik-Dachanlagen vorantreiben wollen, seit 2018 auf die Übernahme der Richtlinie in deutsches Recht. Bis Ende Juni musste das geschehen sein. Doch nun gibt es Streit darüber, ob die Umsetzung erfolgt ist oder eben nicht. Das CDU-geführte Bundeswirtschaftsministerium schreibt auf Anfrage von pv magazine, die EU-Richtlinie sei mit der diesjährigen Reform des EEGs übernommen worden. „Weiterer Umsetzungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht“, heißt es weiter. Die SPD-Bundestagsfraktion vertritt dieselbe Ansicht. Ihr energiepolitischer Sprecher Bernd Westphal teilt auf Anfrage mit: „Ich bin davon überzeugt, dass wir die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie für die Stromerzeugung aus Solarenergie in Deutschland mit der von uns Anfang des Jahres verabschiedeten EEG-Novelle umgesetzt haben. Die Gefahr eines Rechtsverletzungsverfahrens seitens der EU-Kommission sehe ich damit nicht.“
Dem widerspricht das Bündnis Bürgerenergie. Es hat ein juristisches Gutachten anfertigen lassen, das zum gegenteiligen Schluss kommt. So zitiert das Bündnis den mit dem Gutachten betrauten Berliner Rechtsanwalt Philipp Boos mit den Worten: „Die im EEG geforderte Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher verhindert, dass gemeinsam handelnde Eigenversorger eine Anlage zur Eigenversorgung auch gemeinsam betreiben können. Auch die rechtlich zugelassenen Mieterstrommodelle setzen dieses Recht nicht um, da sie lediglich eine Belieferung von Mieter mit Strom aus EEG-Anlagen erfassen. Der Bundesrepublik droht nun ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren“ seitens der EU-Kommission.
In Boos‘ Gutachten vom 21. Mai ist zu lesen: „Der Gesetzgeber hätte in Erweiterung der bisherigen Regelungen des EEG auch eine kollektive Eigenversorgung innerhalb eines Gebäudes ausdrücklich zulassen und mit den gleichen Rechten ausstatten sollen, wie sie der individuellen Eigenversorgung nach Art. 21 EE-Richtlinie zustehen.“ Auch „eine Förderung der kollektiven Eigenversorgung in mehreren unmittelbar benachbarten Gebäuden“, also die Ermöglichung von Quartierslösungen sei nötig, ebenso die juristische Etablierung und Privilegierung von „Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften“. Zudem hält Boos fest: „Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die administrativen Anforderungen an die individuelle oder die kollektive Eigenversorgung zu diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Belastungen führen.“
Malte Zieher, Vorstand des Bündnis Bürgerenergie, ergänzt auf Anfrage von pv magazine, dass es laut Artikel 21 der Richtlinie „verhältnismäßig und hinreichend begründet sein“ muss, wenn ein EU-Staat „zwischen Eigenversorgern und gemeinsam handelnden Eigenversorgern“ unterscheidet. „Uns ist keine Begründung bekannt, warum der deutsche Gesetzgeber mit der geforderten Personenidentität im EEG auf einer Unterscheidung beharrt“, hält Zieher fest. Das Bündnis Bürgerenergie überlege, eine Feststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die deutsche Praxis zu unterstützen. Zieher kündigt zudem eine Beschwerde bei der EU-Kommission an, um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesregierung zu erwirken. Aus der Erneuerbaren-Richtlinie ergebe sich nämlich „eine echte Rechtspflicht“ für die EU-Staaten – es gebe keinen Ermessensspielraum. Christfried Lenz von der Genossenschaft Bürgerenergie Altmark hat kürzlich ebenfalls die fehlende Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in deutsches Recht moniert. Zur EU-Richtlinie hielt er fest: „Dadurch könnte die Energiewende Einzug in die Großstädte halten. Das Bürokratie-Monstrum namens ‘Mieterstromgesetz‘, das das bisher verhindert, könnte dann nämlich durch Energie-Gemeinschaften abgelöst werden. Dadurch würde endlich auch die große Gruppe einkommensschwacher Haushalte an den Vorteilen selbst erzeugter erneuerbarer Energie beteiligt.“ (Ralf Hutter)
Quelle: pv magazine